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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge 1
Art. 3neu
in Kraft ab 24.08.1961 · idF BGBl. Nr. 245/1961 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Jedem Antrag auf Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Artikel 2 sind die in dem Anhang zu diesem Übereinkommen angeführten Unterlagen beizufügen.