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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 10.02.1970 · idF BGBl. Nr. 70/1970 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
– Entsprechend den in der Beilage angeschlossenen Mustern gibt es zwei Arten von Ausweisen:
a) Dauerausweise, die für eine unbestimmte Anzahl von Fahrten und für die Dauer eines Jahres gelten;
b) Befristete Ausweise, die für eine oder mehrere Fahrten und für die Dauer von höchstens 3 Monaten gelten.
Den Ausweisen ist ein Fahrtenbericht angeschlossen.