Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel III
Die zuständigen Behörden werden Konzessionen für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr nur zur Beförderung von Personen über die Grenzen der Vertragsstaaten erteilen; die Bedienung des Lokalverkehrs wird nicht genehmigt.