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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr 1
Art. 3neu
in Kraft ab 07.08.1970 · idF BGBl. Nr. 279/1970 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Die zuständigen Behörden werden Konzessionen für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr nur zur Beförderung von Personen über die Grenzen der Vertragsstaaten erteilen; die Bedienung des Lokalverkehrs wird nicht genehmigt.