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Fassungsvergleich zu Raumordnung - Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Raumordnung - Zusammenarbeit 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.03.1974 · idF BGBl. Nr. 87/1974 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die Kommission besteht aus 18 Mitgliedern.
(2) Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte Mitglied einen Stellvertreter ernennen.
(3) Zu den Sitzungen können Vertreter der fachlich berührten Ressorts und Sachverständige hinzugezogen werden.