Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Der von der Republik Österreich bezahlte Teilbetrag wird in zwei gleichen Teilen, getrennt an die Sozialistische Republik Rumänien und an die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, überwiesen.