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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor 1
Art. 3neu
in Kraft ab 19.11.1974 · idF BGBl. Nr. 155/1975 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Der von der Republik Österreich bezahlte Teilbetrag wird in zwei gleichen Teilen, getrennt an die Sozialistische Republik Rumänien und an die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, überwiesen.