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Fassungsvergleich zu Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.1976 · idF BGBl. Nr. 530/1976 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Tarife der österreichischen Eisenbahnen gelten bis zum und ab dem Gemeinschaftsbahnhof. Der Tarifschnittpunkt liegt in der Mitte des Aufnahmegebäudes. Die Gültigkeit der italienischen Tarife für den Verkehr zwischen Bahnhöfen der Anschlußgrenzstrecken untereinander und mit den übrigen Bahnhöfen auf italienischem Staatsgebiet bleibt durch diese Regelung unberührt.