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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 13.05.1979 · idF BGBl. Nr. 215/1979 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3. – Die Genehmigung nach Artikel 2 ist für einen bestimmten Zeitraum auszustellen. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.