Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Namhaftmachung und Bewilligung der Fluglinienunternehmen
a) Der Vertragschließende Teil muß dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft gemacht haben;
b) der andere Vertragschließende Teil muß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen gemäß seinen Gesetzen, Luftverkehrsregeln und Vorschriften ohne ungerechtfertigte Verzögerung erteilt haben.