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Fassungsvergleich zu Postdienste - Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postdienste - Abkommen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1989 · idF BGBl. Nr. 447/1989 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Sammelsendungen
Die Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens übermittelt jeweils einen oder mehrere Briefe und Postkarten, die mit Briefmarken des Ordens freigemacht sind, nach deren Entwertung durch die Post des Ordens in einem verschlossenen Sammelkuvert, das 2 kg nicht übersteigen darf und nach den Bestimmungen der italienischen Postverwaltung ausreichend mit italienischen Briefmarken freigemacht ist, an den Leiter des österreichischen Postamtes 1150 Wien.