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Fassungsvergleich zu Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran 1
Art. 3neu
in Kraft ab 07.08.1989 · idF BGBl. Nr. 329/1989 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3
Personenbeförderung
Die Beförderung von Personen durch einen Unternehmer einer Vertragschließenden Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei bedarf einer Bewilligung, die gemäß den Rechtsvorschriften der letztgenannten einzuholen ist.