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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.1991 · idF BGBl. Nr. 186/1991 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Pendelverkehr
1. Pendelverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehrsdienst, bei dem ein Unternehmer bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsort nach demselben Zielort Reisende, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind, befördert. Jede Reisegruppe, die die Hinfahrt gemeinsam durchgeführt hat, kehrt bei der späteren Rückfahrt geschlossen an den Ausgangsort zurück. Als Ausgangsort und Zielort gelten der Ort des Reiseantrittes und der Ort des Reisezieles sowie deren unmittelbare Umgebung.
2. Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
3. Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
4. Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei Reisende, abweichend:
a) von Absatz 1, die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
b) von Absatz 2, unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
5. Der Pendelverkehr bedarf einer vorherigen Genehmigung, deren Verfahrens- und allenfalls erforderliche sonstige Bedingungen vom Gemischten Ausschuß (Art. 13) festgelegt werden.
Schlagworte
Hinfahrt, Verfahrensbedingung