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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen samt Verbalnote (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen samt Verbalnote (Ungarn) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1995 · idF BGBl. Nr. 619/1995 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen benötigen Besatzungen, medizinisches Begleitpersonal und beförderte Personen keine Reisedokumente.
(2) Die Begleitung des Verunglückten oder Verletzten durch Familienangehörige oder, falls solche nicht anwesend sind, durch eine Begleitperson ist zulässig.
(3) Jeder Vertragsstaat wird alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurücknehmen, auch wenn sie nicht im Besitz eines Reisedokumentes sind, ausgenommen jene Personen, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind oder die dort zum Zeitpunkt des Ambulanz-, Such- und Rettungsfluges eine gültige Aufenthaltsberechtigung hatten.
Schlagworte
Ambulanzflug, Suchflug