Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 3↗RIS↗
ABSCHNITT 2. GRENZEN DES KÜSTENMEERS
Artikel 3
Breite des Küstenmeers
Jeder Staat hat das Recht, die Breite seines Küstenmeers bis zu einer Grenze festzulegen, die höchstens zwölf Seemeilen von den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen festgelegten Basislinien entfernt sein darf.