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Norm
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)
Fassungen
Art. 3 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)
BGBl
Art. 3 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)
Judikatur
Art. 3 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)
Art. 3 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)
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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 3
neu
in Kraft ab 01.11.1999 · idF
BGBl. III Nr. 179/1999
Art. 3↗
RIS↗
Artikel 3
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Russischen Akademie der Wissenschaften.