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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.1999 · idF BGBl. III Nr. 224/1999 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Entsendungen, Wahlrecht
(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der chilenischen Rechtsvorschriften
durch die in Betracht kommende Verbindungsstelle.