Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Entsendungen, Wahlrecht
(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
durch die in Betracht kommende Verbindungsstelle.