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Norm
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Fassungen
Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
BGBl
Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Judikatur
Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 3
neu
in Kraft ab 01.04.1999 · idF
BGBl. III Nr. 188/1999
Art. 3↗
RIS↗
Artikel 3
Art. 5 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.“