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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Achenwald) (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Achenwald) (BRD) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.1970 · idF BGBl. Nr. 285/1970 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auch auf der Tiroler Landesstraße I. Ordnung Nr. 28 zwischen den Staatsgrenzen auf der Rauchstubenbrücke und der Geißalmbrücke (Walchenstraße) auf deutsches Hoheitsgebiet verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehört diese Straße zum örtlichen Bereich.