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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach am Inn) (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach am Inn) (BRD) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.04.1970 · idF BGBl. Nr. 130/1970 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, von den österreichischen Bediensteten auf der kürzesten Straßenverbindung zur gemeinsamen Grenze bei Braunau verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehört diese Straßenverbindung zum örtlichen Bereich.