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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 5/2004 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Amtssitz
(1) Der Amtssitz des Ständigen Sekretariats ist in Innsbruck; es hat eine Außenstelle in Bozen.
(2) Jedes Gebäude in Innsbruck oder außerhalb Innsbrucks, das im Einvernehmen mit der Republik Österreich für vom Ständigen Sekretariat einberufene Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Amtsitzbereich einbezogen.