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Fassungsvergleich zu Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 15.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 47/2004 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Technische Regelung der Ausbildungszusammenarbeit
(1) Für jedes Ausbildungs- und Übungsvorhaben legen die Parteien im Einzelnen insbesondere folgendes fest:
a. Thema und Zweck;
b. Teilnehmer;
c. Auftrag;
d. Datum und Ort der Durchführung;
e. Mittel;
f. Verantwortliche.
(2) Nach Bedarf können die jeweils national zuständigen Stellen die Einzelheiten der Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit sowie die administrativen, finanziellen und logistischen Belange mittels weiterer technischer Vereinbarungen gesondert festlegen.