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Fassungsvergleich zu Rechtsstellung von Eingreiftruppen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsstellung von Eingreiftruppen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 23.12.2003 · idF BGBl. III Nr. 67/2004 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Entschädigungsverfahren
Um die Reziprozität zwischen den Parteien hinsichtlich des Verzichts auf Ansprüche bis zu einer bestimmten Höhe gemäß Artikel VIII Absatz 2 (f) des NATO SOFA sicherzustellen, ist der in diesem Artikel für Dänemark genannte Betrag (9.670 DKK) für alle Parteien maßgebend.