Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
a) in Bezug auf den Verkauf von Kindern im Sinne des Artikels 2:
i) das Anbieten, Übergeben oder Annehmen eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, zum Zwecke
a. der sexuellen Ausbeutung des Kindes;
b. der Übertragung von Organen des Kindes zur Erzielung von Gewinn;
c. der Heranziehung des Kindes zur Zwangsarbeit;
ii) als Vermittler, das unstatthafte Herbeiführen der Zustimmung zur Adoption eines Kindes unter Verstoß gegen die anwendbaren internationalen Übereinkünfte betreffend die Adoption;
b) das Anbieten, Beschaffen, Vermitteln oder Bereitstellen eines Kindes zur Kinderprostitution im Sinne des Artikels 2;
c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornographie im Sinne des Artikels 2 zu den genannten Zwecken.