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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.2003 · idF BGBl. III Nr. 95/2004 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL III
Befugnisse
Das Institut hat die Fähigkeit:
(a) Verträge zu schließen;
(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erweben und zu veräußern;
(c) Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und (d) andere Handlungen zu setzen, die für seinen Zweck und seine Tätigkeit notwendig oder nützlich sind.