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Fassungsvergleich zu Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1923 · idF BGBl. Nr. 284/1922 Art. 3↗RIS↗
Artikel III.
Um die Veröffentlichung der in Artikel I erwähnten besonderen Statistik herbeizuführen, kommen die vertragschließenden Staaten überein, in Brüssel ein internationales Amt unter dem Titel Internationales Bureau für Handelsstatistik zu errichten.