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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs 1
Art. 3neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen über Privilegien und Immunitäten des Gerichtshofs
Der Gerichtshof genießt auf dem Gebiet jedes Vertragsstaates jene Privilegien und Immunitäten, die zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.