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Fassungsvergleich zu Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels - Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels - Protokoll 1
Art. 3neu
in Kraft ab 17.05.1950 · idF BGBl. Nr. 179/1950 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Die Funktionen, die der Regierung der Niederlande gemäß den Artikeln 21 und 25 des im Haag am 23. Jänner 1912 unterzeichneten Internationalen Opium-Abkommens übertragen und die mit Zustimmung der Regierung der Niederlande dem Generalsekretär des Völkerbundes durch einen Beschluß der Völkerbundversammlung vom 15. Dezember 1920 anvertraut wurden, werden in Hinkunft vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgeübt werden.