Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Kapitel II
Allgemeine Formen der polizeilichen Zusammenarbeit
Artikel 3
Zusammenarbeit auf Ersuchen
a) sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf strafbare Handlungen bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieses Vertrages liegt, oder
b) die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können.
Die Unterrichtung der eigenen nationalen Zentralstelle über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.
a) Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
b) Anfragen nach Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
c) Feststellung von Wohnsitz, Aufenthalt und Aufenthaltstiteln,
d) Feststellung von Inhabern von Telefonanschlüssen oder sonstigen Fernkommunikationseinrichtungen,
e) Identitätsfeststellungen,
f) Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfrage),
g) Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen,
h) Observationsmaßnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,
i) Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
j) Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,
k) polizeiliche Befragungen und Vernehmungen,
l) Spurenabklärungen.