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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 59/2005 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:
− für die Italienische Republik: das Innenministerium, Abteilung für die öffentliche Sicherheit;
− für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
− für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei.