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Fassungsvergleich zu Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 83/2005 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer,
a) die Staatsangehörige der Tschechischen Republik oder der Republik Österreich sind,
b) ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in einer der in Artikel 1 genannten Grenzzone haben, in die sie täglich zurückkehren, und
c) eine Beschäftigung in einer Grenzzone des anderen Staates ausüben.