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Fassungsvergleich zu Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro 1
Art. 3neu
in Kraft ab 13.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 93/2005 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Parteien beschließen, dass im Einklang mit Artikel 20 des Wiener Übereinkommens die Flagge und das Hoheitszeichen beider Parteien sowie die Hoheitszeichen der Europäischen Union am gemeinsamen Sitz der beiden Außenstellen angebracht werden.