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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs 1
Art. 3neu
in Kraft ab 26.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 201/2005 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Überstellung
Der Kanzler des Gerichtshofs trifft im Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Behörden von Österreich entsprechende Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Überstellung der verurteilten Person vom Gerichtshof in das Hoheitsgebiet von Österreich.