Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
- der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden (im Folgenden: Polizeibehörden) sowie
- der Bundesminister für Justiz, die Staatsanwaltschaften und Gerichte (im Folgenden: Justizbehörden),
- die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder (im Folgenden: Polizeibehörden) sowie
- die Staatsanwaltschaften und Gerichte (im Folgenden: Justizbehörden).
- die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,
- in Baden-Württemberg die Regierungsbezirke Freiburg, Stuttgart und Tübingen,
- in Bayern die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern.