Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
a.
an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
b.
an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist.