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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 169/2006 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Entschädigung wird von dem Staat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist:
a.
an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
b.
an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist.