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Norm
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Fassungen
Art. 3 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
BGBl
Art. 3 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Judikatur
Art. 3 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Art. 3 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
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Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 3
neu
in Kraft ab 18.03.2007 · idF
BGBl. III Nr. 34/2007
Art. 3↗
RIS↗
II. Geltungsbereich
Artikel 3 – Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Politik und die Maßnahmen, die die Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beschließen.