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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 18.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 34/2007 Art. 3↗RIS↗
II. Geltungsbereich
Artikel 3 – Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Politik und die Maßnahmen, die die Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beschließen.