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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 48/2007 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit im Transportsektor in allen Formen zu fördern. Dies soll Folgendes beinhalten:
1. Öffentliche Verkehrsmittel
2. Unterirdische Verkehrssysteme
3. Eisenbahnen
4. Signalanlagen und Mautverwaltung
5. Seilbahnsysteme
6. sowie weitere Sektoren, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.