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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 07.07.2007 · idF BGBl. III Nr. 77/2007 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 9 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, dass in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 7, 12, 14, 15, 16 und 17 Anwendung finden.