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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas 1
Art. 3neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 42/2008 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Zuständige Behörden
Die für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind:
– für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
– für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, die Polizei, die Direktion der uniformierten Polizei, Sektor Grenzpolizei;
– für die Republik Ungarn: die Polizei, die Grenzwache, das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaftswesen.