Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 62/2008 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Grenzübergangsstelle Nofels-Fresch – Schellenberg
(1) An der Grenzübergangsstelle Nofels-Fresch – Schellenberg werden auf österreichischem und liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
a) für die österreichischen Bediensteten, die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume und Anlagen, und zwar
- das Abfertigungsgebäude,
- die gesamte ehemalige Zollstraße bis zur Landesgrenze; westliche Begrenzung: Postautokehrplatz und Parkplätze unterhalb des Restaurant Löwen (Haus Nr. 5) im Hinteren Schellenberg Gebiet „Winkel“,
- die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Abstellplätze und Parkplätze;
b) für die schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten, die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich oder alleine benützten Anlagen, und zwar
- einen Abschnitt der Gemeindestraße Feldkirch – Oberfresch, in einer Länge von 26 Metern und Breite von 4 Metern, beginnend von der österreichischen Staatsgrenze in Richtung Feldkirch – Nofels,
- das Abfertigungsgebäude und die in diesem Bereich errichteten Parkplätze.