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Fassungsvergleich zu Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 65/2008 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Amtssitz
(1) Der Amtssitz der Akademie umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Akademie für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen ICPO-Interpol und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.
(2) Alle Büro- und Konferenzräumlichkeiten in Österreich, die im Einvernehmen mit der Regierung für Sitzungen, die von der Akademie einberufen werden, benützt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.
Schlagworte
Büroräumlichkeit