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Norm
Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Fassungen
Art. 3 Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
BGBl
Art. 3 Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Judikatur
Art. 3 Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Art. 3 Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Fassungsvergleich zu
Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
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Art. 3
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Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 3
neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF
BGBl. III Nr. 77/2008
Art. 3↗
RIS↗
Artikel 3
Information der Zentralstellen
In Fällen von übergeordneter oder überregionaler Bedeutung werden die nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende Ersuchen unterrichtet.