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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. III Nr. 77/2008 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Information der Zentralstellen
In Fällen von übergeordneter oder überregionaler Bedeutung werden die nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende Ersuchen unterrichtet.