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Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 106/2008 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere umfassen:
1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Symposien und Spezialstudien;
4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen und anderer wissenschaftlicher Programme wie gemeinsame Workshops und Seminare etc., in deren Rahmen gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden, unter Berücksichtigung der Initiativen multilateralen Charakters.