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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 124/2008 Art. 3↗RIS↗
Kapitel II - Verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Förderung der Ausübung von Kinderrechten
A. Verfahrensrechte eines Kindes
Artikel 3 - Recht, in Verfahren Auskunft zu erhalten und seine Meinung zu äußern
Einem Kind, das nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen wird, werden in es berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde folgende Rechte gewährt, die zu verlangen es berechtigt ist:
a) alle sachdienlichen Auskünfte zu erhalten;
b) angehört zu werden und seine Meinung zu äußern;
c) über die möglichen Folgen einer Berücksichtigung seiner Meinung und die möglichen Folgen einer Entscheidung unterrichtet zu werden.