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Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. III Nr. 139/2008 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:
1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;
4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer bilateraler oder multilateraler wissenschaftlicher Veranstaltungen und Programme, in deren Rahmen gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.