Rechtstracker.at
Norm
Abkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellbahn R 52 (Tschechische R)
Fassungen
Art. 3 Abkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellbahn R 52 (Tschechische R)
BGBl
Art. 3 Abkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellbahn R 52 (Tschechische R)
Judikatur
Art. 3 Abkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellbahn R 52 (Tschechische R)
Art. 3 Abkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellbahn R 52 (Tschechische R)
Fassungsvergleich zu
Abkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellbahn R 52 (Tschechische R)
×
alle §§
Art. 3
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Abkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellbahn R 52 (Tschechische R)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 3
neu
in Kraft ab 16.03.2009 · idF
BGBl. III Nr. 14/2009
Art. 3↗
RIS↗
Artikel 3
Mittels der Durchführung dieses Abkommens kommt es zu keinerlei Änderung des Verlaufs der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze.