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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 19/2009 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3              Formen der Zusammenarbeit
Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebern und/oder multilateralen Organisationen.