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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 25.05.2009 · idF BGBl. III Nr. 70/2009 Art. 3↗RIS↗
TEIL III : STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigungspflichtige Verkehre
1.
Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates der Vertragspartei, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
2.
Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 als Einzelgenehmigungen erteilt, und zwar als
a) Universalgenehmigungen (gültig für bilaterale-, Transit- und Drittlandfahrten, sofern bei Drittlandfahrten das Zulassungsland des Lastkraftwagens durchfahren wird);
b) eingeschränkte Genehmigungen (z. B. örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).