Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Anwendung der Artikel 2 bis 6 der Berner Übereinkunft
Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 der Berner Übereinkunft in Bezug auf den nach diesem Vertrag gewährten Schutz entsprechend an.