Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Zuständige Behörden
(1)
In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
(2)
In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Direktion für Ressourcen
Abteilung Konsularische Angelegenheiten
3003 Bern
(3)
Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.