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Fassungsvergleich zu Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 35/2010 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
a) in Österreich
i. die Einkommensteuer;
ii. die Körperschaftsteuer;
b) in Gibraltar
die Einkommensteuer Gibraltars.
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.