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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – Fakultativprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – Fakultativprotokoll 1
Art. 3neu
in Kraft ab 19.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 84/2010 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Verpflichtung eines Vertragsstaats in Bezug auf Artikel 8 des Übereinkommens
Die Verpflichtung eines Vertragsstaats dieses Protokolls in Bezug auf die Anwendung des Artikels 8 des Übereinkommens auf die Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels II dieses Protokolls berührt nicht sein Recht, Maßnahmen in Ausübung seiner innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu ergreifen, die gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstoßen, sofern diese Maßnahmen nicht gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen des Vertragsstaats verstoßen.